(1) Auf Antrag kann die Beratung oder die Beschlussfassung über einen oder mehrere Tagesordnungspunkte unterbrochen oder auf einen anderen Sitzungstermin vertagt werden.
(2) Wird ein Vertagungs- oder Unterbrechungsantrag angenommen, so wird die Beratung sofort geschlossen und der Termin zur Fortsetzung der Beratung oder Beschlussfassung festgelegt.