(1) Zu den ordentlichen Sitzungen der Vollversammlung wird auf Beschluss des
Erweiterten Vorstandes (§§ 28 - 30) durch die*den Vorsitzende*n geladen. Die Ladung zu den Ausschusssitzungen erfolgt durch die*den Vorsitzende*n (zusammen mit dem*der zuständigen Ausschusssprecher*in (§ 9 Abs. 1 Migrationsbeiratssatzung).
(2) Die Vollversammlung ist unverzüglich durch die*den Vorsitzende*n einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Migrationsbeirats dies in Textform unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände verlangt. Die Sitzung muss spätestens am 14. Tag nach Eingang des Antrags stattfinden. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Antrags in der Geschäftsstelle.
(3) Die Ladung hat unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung sowie der Tagesordnung (§ 12) in Textform zu ergehen. Sie soll mindestens zwei Wochen vor der Sitzung an alle Mitglieder des Gremiums und an die zu ladenden Gäste abgesandt werden.
Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens drei Werktage vor der Sitzung zugehen. Der Sitzungstag und der Tag der Zustellung der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
(4) Zur Vollversammlung des Migrationsbeirats werden der*die für die Belange und Bedürfnisse der Menschen mit Migrationsgeschichte zuständige Bürgermeister*in, die*der für den Migrationsbeirat zuständige Verwaltungsbeirätin bzw. Verwaltungsbeirat des Stadtrates sowie sachkundige Vertreter*innen von Behörden, Diensten und Organisationen nach Maßgabe von § 9 Abs. 6 der Migrationsbeiratssatzung geladen.