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Zitierfest

MucGeodatenService-GebuehrenS · GeodatenService-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 9 MucGeodatenService-GebuehrenS – Vorschusspflicht, Zurückbehaltungsrecht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.05.2022.

Die Inanspruchnahme des GeodatenService kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. Urkunden, Schriftstücke, Karten, Zeichnungen und Datenträger können bis zur Bezahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 9 MucGeodatenService-GebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 9 MucGeodatenService-GebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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