Die Inanspruchnahme des GeodatenService kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. Urkunden, Schriftstücke, Karten, Zeichnungen und Datenträger können bis zur Bezahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.
MucGeodatenService-GebuehrenS · GeodatenService-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München
§ 9 MucGeodatenService-GebuehrenS – Vorschusspflicht, Zurückbehaltungsrecht
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.05.2022.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 9 MucGeodatenService-GebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 9 MucGeodatenService-GebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“