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Zitierfest

MucGeodatenService-GebuehrenS · GeodatenService-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 8 MucGeodatenService-GebuehrenS – Entstehen der Schuld, Fälligkeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.05.2022.

(1) Die Gebühren und Auslagen entstehen mit dem Beginn der Inanspruchnahme der Leistungen des GeodatenService.

(2) Gebühren und Auslagen werden mit Beendigung der Leistung fällig.

(3) Sollte bei der Inanspruchnahme des GeodatenService die Erhebung der Benutzungsgebühren umsatzsteuerpflichtig werden, ist die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 8 MucGeodatenService-GebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 8 MucGeodatenService-GebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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