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Zitierfest

MucGeodatenService-GebuehrenS · GeodatenService-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 7 MucGeodatenService-GebuehrenS – Schuldner

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.05.2022.

(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer den GeodatenService in Anspruch genommen hat oder ein Tätigwerden des GeodatenService in sonstiger Weise veranlasst hat. Schuldner ist auch, wer sich dem GeodatenService gegenüber schriftlich zur Tragung der Gebühren und Auslagen bereit erklärt hat oder wer für die Zahlung der Gebühren und Auslagen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

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„Was regelt § 7 MucGeodatenService-GebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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