(1) Über die Eröffnung der Wahlversammlung nach § 6, die Bestellung des Wahlvorstandes bzw. den Verzicht auf Bestellung eines Wahlvorstandes, die Bekanntgabe der Wahlvorschläge, die Wahldurchführung, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und über eine Erklärung der Ablehnung der Wahl wird von einer*einem Beisitzer*in bzw. im Falle des § 6 Absatz 5 Satz 5 dieser Satzung von der Leitung der Wahlversammlung entsprechend § 6 Absatz 4 eine Niederschrift gefertigt.
Über eine Briefwahl nach § 7, die Bekanntgabe der Wahlvorschläge, die Wahldurchführung, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und über eine Erklärung der Ablehnung der Wahl wird die Niederschrift von einer*einem der mindestens zwei Beschäftigten des Referats für Bildung und Sport gemäß § 7 Absatz 9 gefertigt.
(2) Nach der Wahl übergibt im Fall des § 6 die*der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Niederschrift und die sonstigen Unterlagen dem Referat für Bildung und Sport oder im Fall des § 7 leitet eine*r der mit der Feststellung des Wahlergebnisses gemäß § 7 Absatz 9 beauftragten Beschäftigten des Referats für Bildung und Sport die Unterlagen im Referat entsprechend weiter.