(1) Gewählt sind die neun Kandidierenden mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die übrigen Gewählten sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl. Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Ungültig sind Stimmzettel
- 1. die mehr Namen enthalten oder auf denen mehr Kandidierende angekreuzt wurden, als Stimmen abgegeben werden dürfen;
- 2. die ausschließlich Namen nicht wählbarer Personen enthalten;
- 3. auf denen eine Person mehr als eine Stimme bekommen hat;
- 4. die Nein-Stimmen enthalten;
- 5. die leer sind;
- 6. die den Willen der*des Abstimmenden nicht klar erkennen lassen;
- 7. die ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind.
Ein Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass auf diesem neben einer oder mehreren wählbaren Personen auch eine oder mehrere nicht wählbare Personen vermerkt sind. In diesem Fall wird die Stimmabgabe für die wählbaren Personen gezählt, die Stimmabgabe für nicht wählbare Personen bleibt unbeachtlich.
(3) Die*Der Vorsitzende der Wahlversammlung nach § 6 Absatz 4 oder eine*r der mit der Feststellung des Wahlergebnisses beauftragten Beschäftigten des Referats für Bildung und Sport gemäß § 7 Absatz 9 teilt das Wahlergebnis unverzüglich schriftlich dem im Referat für Bildung und Sport für die Kindertageseinrichtungen zuständigen Geschäftsbereich, bei der Wahl des GEBHT zusätzlich dem im Referat für Bildung und Sport für die Tagesheime zuständigen Geschäftsbereich mit.