(1) Die Amtszeit des jeweiligen Gemeinsamen Elternbeirats beginnt im unmittelbaren Anschluss an die erfolgte Wahl seiner Mitglieder und die Annahme der Wahl durch die Gewählten und endet im unmittelbaren Anschluss an die erfolgte Wahl der Mitglieder des Nachfolgegremiums und die Annahme der Wahl durch die Gewählten des Nachfolgegremiums im darauffolgenden Jahr.
(2) Die Tätigkeit als Mitglied eines Gemeinsamen Elternbeirats ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung entsprechend § 12 Absatz 1, der Gemeinsame Elternbeirat hat Anspruch auf einen Aufwendungsersatz entsprechend § 12 Absatz 2.
(3) Die einzelnen Ämter innerhalb eines Gemeinsamen Elternbeirats, insbesondere die*den Vorsitzende*n sowie die*den stellvertretende*n Vorsitzende*n, bestimmt das Gremium durch interne Wahl aus seinen Reihen mit einfacher Stimmenmehrheit anlässlich der ersten Sitzung, nach Möglichkeit im Anschluss an die Wahlversammlung. Der GEBHT bestimmt nach Möglichkeit zwei stellvertretende Vorsitzende, von denen eine*r einem Hort-Elternbeirat, die*der andere einem Tagesheim-Elternbeirat angehört. Eine Übernahme dieser beiden Ämter durch eine Person ist ausgeschlossen. Eine Neuwahl der*des Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgt auch in Fällen des Absatzes 8. Bei Stimmengleichheit entscheidet in diesem Fall nicht die Stimme der*des bisherigen Vorsitzenden, sondern eine Mehrheit ist dann nicht zustande gekommen.
(4) Ersatzmitglieder gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 sind nicht aktiv an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Elternvertretungen beteiligt, sie werden auch dann nicht zu den Sitzungen eingeladen, wenn ein aktives Mitglied im Einzelfall an der Teilnahme verhindert ist.
(5) Die Mitgliedschaft in einem Gemeinsamen Elternbeirat endet mit dem Ablauf der Amtszeit oder der Niederlegung der Mitgliedschaft oder dem Verlust der Wählbarkeit gemäß § 4 Absatz 2 dieser Satzung. Verliert ein Mitglied eines Gemeinsamen Elternbeirats die Wählbarkeit aufgrund altersbedingten Ausscheidens des Kindes aus der städtischen Kindertageseinrichtung zum Ende des Tageseinrichtungsjahres, so verbleibt das Mitglied bis zu nächsten Wahl im Gemeinsamen Elternbeirat, sofern es nicht von sich aus sein Ausscheiden erklärt.
(6) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, rückt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl nach und wird dadurch zum aktiven Mitglied des jeweiligen Gemeinsamen Elternbeirats. Eine Nachwahl findet nicht statt.
(7) Scheidet die*der Vorsitzende aus dem Gemeinsamen Elternbeirat aus, so wird ein*e neue*r Vorsitzende*r gewählt.
(8) Eine Neuwahl der*des Vorsitzenden oder der*des stellvertretenden Vorsitzenden im Laufe der Amtszeit erfolgt auf Antrag von mindestens einem Gremiumsmitglied, sofern insgesamt mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Gremiumsmitglieder sich per Beschluss für diesen Antrag aussprechen. Im Rahmen einer Gremiumssitzung, bei der alle Mitglieder zugegen sind, kann der Antrag und die anschließende Abstimmung über diesen Antrag spontan in die Tagesordnung aufgenommen werden. Ansonsten ist das Thema auf die Tagesordnung der nächsten Gremiumssitzung zu setzen. Die*Der bisherige Vorsitzende oder die*der bisherige stellvertretende Vorsitzende verliert ihre*seine Stellung mit der Annahme der Wahl durch die*den Nachfolger*in.