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Zitierfest

MucGemeinsameElternbeiratS · Satzung der Landeshauptstadt München über die Gemeinsamen Elternbeiräte an Kindertageseinrichtungen (Gemeinsame Elternbeiratssatzung)

§ 11 MucGemeinsameElternbeiratS – Geschäftsgang

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 30.10.2021.

(1) Die*Der Vorsitzende oder die*der stellvertretende Vorsitzende beruft den jeweiligen Gemeinsamen Elternbeirat nach Bedarf zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch dreimal im Jahr. Sie*Er muss ihn einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.

(2) Die Gemeinsamen Elternbeiräte tagen nichtöffentlich. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder zu Beginn der Sitzung anwesend sind; dies ist bei Beginn der Sitzung festzustellen und zu dokumentieren. Sie entscheiden mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der*des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Bei Beschlüssen des Gremiums werden im Protokoll die Mehrheitsverhältnisse der Beschlussfassung vermerkt.

Umlaufbeschlüsse außerhalb einer Gremiumssitzung sind ebenfalls zulässig; diese sind dann mit ihrem Ergebnis und den Mehrheitsverhältnissen im Protokoll der nachfolgenden Gremiumssitzung festzuhalten.

(3) Die Gemeinsamen Elternbeiräte müssen die Landeshauptstadt München auf Verlangen des Referats für Bildung und Sport in der Sitzung hören.

(4) Die Gemeinsamen Elternbeiräte können zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen, insbesondere Vertreter*innen des Referats für Bildung und Sport, zur Sitzung einladen.

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