(1) Die Mitglieder jedes Gemeinsamen Elternbeirats erhalten jeweils eine pauschale Aufwandsentschädigung für die gesamte Amtszeit unter Berücksichtigung des ausgeübten Amtes in Form einer einmaligen Zahlung in der Höhe der hierfür im städtischen Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel.
Ein während der Amtszeit aus dem Gremium ausscheidendes Mitglied erhält eine Aufwandsentschädigung nur dann, wenn es zumindest sechs Monate im Gremium aktiv war. Die Aufwandsentschädigung wird in diesem Fall in ungekürzter Höhe gewährt.
Ein nachrückendes Ersatzmitglied erhält eine Aufwandsentschädigung nur dann, wenn es über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten als aktives Gremiumsmitglied tätig war. Die Aufwandsentschädigung wird in diesem Fall in ungekürzter Höhe gewährt.
Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Frage, ob die*der Vorsitzende oder die*der stellvertretende Vorsitzende die jeweils erhöhte Pauschale erhält.
(2) Der Gemeinsame Elternbeirat erhält auf Antrag einen Aufwendungsersatz im Rahmen der im städtischen Haushalt hierfür zur Verfügung stehenden Mittel.
(3) Den Gemeinsamen Elternbeiräten werden die zur Aufgabenerfüllung zwingend erforderlichen Ausstattungsmittel zur Verfügung gestellt; darüber hinaus entscheidet das Referat für Bildung und Sport im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.