(1) Die Wahlversammlung ist öffentlich und findet nach Beginn des Tageseinrichtungsjahres bis spätestens 30. November eines jeden Jahres statt.
(2) Das Referat für Bildung und Sport lädt die Wahlberechtigten schriftlich zur Wahlversammlung ein. Diese Einladung wird den neu gewählten Elternbeiräten unverzüglich, d. h. in der Regel unmittelbar nach beendeter Wahl und Feststehen des Wahlergebnisses, von der Einrichtungsleitung übergeben. In dieser Einladung werden die Elternbeiräte darüber informiert, dass sie jeweils eine delegierte Person als wahlberechtigt entsenden können.
(3) Die Einladung gilt als Nachweis der Wahlberechtigung und ist zur Wahlversammlung mitzubringen.
Von der Wahlberechtigung kann nur durch persönliches Erscheinen bei der Wahlversammlung zum Gemeinsamen Elternbeirat Gebrauch gemacht werden. Besuchen neben der wahlberechtigten Person weitere Mitglieder eines Elternbeirats die Wahlversammlung, so hat dies keine Auswirkung auf die diesem Elternbeirat zustehende Stimmenzahl.
(4) Die Wahlversammlung wird von der*dem Vorsitzenden oder der*dem stellvertretenden Vorsitzenden des jeweiligen noch amtierenden Gemeinsamen Elternbeirats eröffnet und geleitet.
Die Leitung der Wahlversammlung unterrichtet die anwesenden Wahlberechtigten über die Grundsätze der Wahl und das dabei zu beachtende Verfahren sowie über alle bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Wahlvorschläge. Kommt die*der Vorsitzende bzw. die*der stellvertretende Vorsitzende des jeweiligen noch amtierenden Gemeinsamen Elternbeirats dieser Aufgabe nicht nach, so wird die Aufgabe vorrangig von einem weiteren Mitglied dieses Gremiums, das hierzu bereit ist, wahrgenommen, ersatzweise von einer*einem Vertreter*in des Referats für Bildung und Sport.
(5) Sodann wird ein Wahlvorstand gebildet. Dieser besteht aus der Leitung der Wahlversammlung entsprechend Absatz 4 sowie zwei Wahlberechtigten als Beisitzer*innen. Die Beisitzer*innen werden von den Wahlberechtigten aus ihrer Mitte auf Vorschlag der*des Vorsitzenden des Wahlvorstandes oder auf Vorschlag von Wahlberechtigten durch Beschluss der Wahlversammlung bestellt. Ausreichend ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlberechtigten. Von der Bildung eines Wahlvorstandes kann abgesehen werden, sofern dies die anwesenden Wahlberechtigten beschließen. In diesem Fall übernimmt die Leitung der Wahlversammlung entsprechend Absatz 4 die Aufgaben des Wahlvorstandes.
(6) Die Bewerber*innen für die Wahl zum Gemeinsamen Elternbeirat geben bei der Wahlversammlung bis zum Beginn der Verteilung der Stimmzettel bekannt, dass sie kandidieren, und stellen sich den Wahlberechtigten vor (Wahlvorschläge). Für den Fall einer Verhinderung von Bewerber*innen kann der Wahlvorschlag auch schriftlich oder mündlich der*dem Vorsitzenden des jeweiligen noch amtierenden Gemeinsamen Elternbeirates im Vorfeld der Wahlversammlung bzw. anlässlich der Wahlversammlung bei deren Leitung entsprechend Absatz 4 bis zum Beginn der Verteilung der Stimmzettel bekannt gegeben werden. Die Leitung der Wahlversammlung entsprechend Absatz 4 gibt den anwesenden Wahlberechtigten die Wahlvorschläge bekannt. Im Falle einer Bewerbung einer bei der Wahlversammlung abwesenden Person soll deren Erklärung vorliegen, dass die Wahl angenommen würde.
(7) Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Die Wahl wird durch persönliche Stimmabgabe mittels eines Stimmzettels vorgenommen. Jede wahlberechtigte Person erhält einen Stimmzettel. Die Aushändigung des Stimmzettels setzt voraus, dass die*der Empfänger*in in geeigneter Weise, z. B. durch Vorlage der Einladung, die Wahlberechtigung nachweisen kann.
(8) Gewählt werden können nur die in einem Wahlvorschlag gemäß Absatz 6 namentlich aufgeführten Personen.
(9) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wahlberechtigten auf ihrem jeweiligen Stimmzettel die Namen der von ihnen gewählten Personen eintragen. Mit jedem Stimmzettel können neun Personen gewählt werden. Es darf auf einem Stimmzettel jeweils nur eine Stimme pro Bewerber*in abgegeben werden. Bei Namensgleichheiten ist auf dem Stimmzettel in geeigneter Weise für die Eindeutigkeit der Stimmabgabe zu sorgen (vorzugsweise durch zusätzliche Angabe des Vornamens). Die ausgefüllten Stimmzettel werden dem Wahlvorstand übergeben.
(10) Sofern die anwesenden Wahlberechtigten dies jeweils einstimmig beschließen, sind folgende Abweichungen im Wahlverfahren zulässig:
- 1. Abweichend von Absatz 7 und Absatz 9 kann auch eine offene Abstimmung per Handzeichen erfolgen.
- 2. Abweichend von Absatz 9 kann bei einer schriftlichen Abstimmung in dem Fall, dass gleich viele Wahlvorschläge vorliegen wie Gremiumsmitglieder zu wählen sind, eine Stimmzettelkennzeichnung zugelassen wird, bei der unter Verzicht auf die Nennung der einzelnen Namen in anderer Weise klar erkennbar wird, dass die*der Wählende der gesamten Liste zustimmt.
(11) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlvorstand ermittelt, festgestellt und in der Wahlversammlung bekannt gegeben.