Das Referat für Bildung und Sport legt im Einvernehmen mit der*dem noch amtierenden Vorsitzenden oder der*dem noch amtierenden stellvertretenden Vorsitzenden des jeweiligen Gemeinsamen Elternbeirates Ort, Zeit und Modus der Wahl fest.
Im Regelfall ist die Wahl im Rahmen einer Wahlversammlung entsprechend § 6 durchzuführen.
Sollte einvernehmlich festgestellt werden, dass aus besonderen Umständen ausnahmsweise die Wahl nicht in einer Wahlversammlung erfolgen soll, so findet die Wahl ersatzweise als Briefwahl gemäß § 7 statt. Besondere Umstände sind übergreifende Gründe des Gesundheitsschutzes oder vergleichbar schwerwiegende Gründe, etwa die Vermeidung von Infektionsrisiken bei sich verändernder Risikolage, insbesondere wenn nicht sicher ist, dass die Wahlversammlung unter Einhaltung der dann zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Regelungen durchgeführt werden darf, oder die Durchführung der Wahl mit einem außergewöhnlichen gesundheitlichen Risiko für einen Teil der Wahlberechtigten verbunden ist.
Kann kein Einvernehmen über das Vorliegen besonderer Gründe hergestellt werden, so entscheidet das Referat für Bildung und Sport.