(1) Wahlberechtigt ist jeweils eine delegierte Person aus jedem Elternbeirat der jeweiligen Einrichtungsart. Die einzelnen Elternbeiräte bestimmen im Vorfeld der Wahl zum Gemeinsamen Elternbeirat, welches Elternbeiratsmitglied sie als wahlberechtigte*r Delegierte*r vertritt. Ebenso wählen sie einen Ersatz für den Fall einer Verhinderung.
Sollte kein*e Delegierte*r bestimmt werden, so ist die*der Vorsitzende wahlberechtigt, im Verhinderungsfall die Stellvertretung.
(2) Wählbar sind alle Mitglieder der Elternbeiräte aus der jeweiligen Einrichtungsart. Im Hinblick auf die Elternbeiräte der städtischen Häuser für Kinder sind nur Mitglieder aus deren Elternbeiräten für den jeweiligen Gemeinsamen Elternbeirat wählbar, deren Kind zum Zeitpunkt der Wahl im Haus der Kinder den jeweils betreffenden Altersbereich besucht.