(1) Die Gemeinsamen Elternbeiräte nehmen alle über den Bereich der einzelnen Kindertageseinrichtungen hinausgehenden Belange der Kinder und Personensorgeberechtigten wahr. Dabei ist es insbesondere ihre Aufgabe,
- 1. die einrichtungsübergreifenden Interessen der Personensorgeberechtigten für Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder gegenüber der Landeshauptstadt München als Trägerin der Einrichtungen zu wahren,
- 2. Wünsche und Anregungen der Elternbeiräte der einzelnen Einrichtungen und der Personensorgeberechtigten zu erörtern und
- 3. die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit und zwischen den jeweils anderen städtischen Elternvertretungsgremien und der Landeshauptstadt München zu fördern, für den GEBHT auch die Kooperation mit dem Gemeinsamen Elternbeirat für die Grund- und Mittelschulen in der Landeshauptstadt München und dem Gemeinsamen Elternbeirat der Förderschulen zu pflegen.
(2) Die Gemeinsamen Elternbeiräte sind in der Regel vier Wochen vor Entscheidungen und Maßnahmen zu unterrichten, die grundsätzliche Angelegenheiten der Gesamtheit der von
ihnen jeweils vertretenen städtischen Kindertageseinrichtungen betreffen. Ihnen ist Gelegenheit einzuräumen, qualifizierte Stellungnahmen abzugeben. Diese werden im Fall von stadtratspflichtigen Vorhaben dem Stadtrat als Teil der Beschlussvorlage oder als Anhang/Ergänzung hierzu vorgelegt, sofern sie bis zu einem durch das Referat für Bildung und Sport mitgeteilten Termin eingehen, der den Einbezug der Stellungnahmen in die fristgerechte Vorbereitung der Beschlussvorlage ermöglicht.
Die Möglichkeit der Stellungnahme gilt insbesondere für
- 1. Änderungen der städtischen Satzungen, die die jeweils vertretenen Kindertageseinrichtungen betreffen;
- 2. Maßnahmen der städtischen Dienststellen, die die jeweils vertretenen Kindertageseinrichtungen im Allgemeinen betreffen und die einrichtungsübergreifend die Rechte und Pflichten der Personensorgeberechtigten der Kinder in den Einrichtungen berühren;
- 3. Erstellung und Änderungen pädagogischer Rahmenkonzeptionen.
Davon ausgenommen sind Angelegenheiten, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den täglichen Betrieb in den Einrichtungen haben, sowie Haushalts- und Personalangelegenheiten des Trägers.
(3) Die Gemeinsamen Elternbeiräte können beim Referat für Bildung und Sport in schriftlicher Form Anträge stellen, die sie in ihrem jeweiligen Gremium mit einfacher Mehrheit beschlossen haben. Das Referat für Bildung und Sport prüft diese Anträge binnen einer Frist von drei Monaten und teilt den Gemeinsamen Elternbeiräten das Ergebnis mit, wobei im Falle einer Ablehnung eines Antrags das Ergebnis zu begründen ist. Soweit die Erledigung nicht fristgerecht erfolgen kann, werden Zwischenberichte erteilt.
(4) Ansprechpartner der Gemeinsamen Elternbeiräte im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt München als Trägerin der Einrichtungen ist der im Referat für Bildung und Sport für die jeweilige Einrichtungsart zuständige Geschäftsbereich. Das Referat für Bildung und Sport wird gemäß der innerstädtischen Aufgabenverteilung im Bedarfsfall die jeweils zuständigen Dienststellen und Referate einbinden. Ansprechpersonen für die Landeshauptstadt München sind die Vorsitzenden sowie die stellvertretenden Vorsitzenden der Gemeinsamen Elternvertretungen. Die für die jeweilige Einrichtungsart zuständigen Geschäftsbereiche tragen dafür Sorge, dass für die Gemeinsamen Elternbeiräte Ansprechpersonen zur Verfügung stehen.
(5) Die Gemeinsamen Elternbeiräte werden jedes Jahr zeitnah nach Beginn ihrer Amtszeit zu einem Gespräch mit Vertreterinnen*Vertretern des Referats für Bildung und Sport eingeladen. Im weiteren Verlauf des Kindertageseinrichtungsjahres kann nach Bedarf des Referats für Bildung und Sport zu weiteren, ggf. regelmäßig einberufenen Gesprächen eingeladen werden. Das Gremium kann für diese Gespräche mit ausreichend zeitlichem Vorlauf (möglichst vier Wochen vorher) Themen vorschlagen.
(6) Der jeweils sachlich zuständige Gemeinsame Elternbeirat kann bei Bedarf das Referat für Bildung und Sport zu Gesprächen bitten, an denen ein*e Vertreter*in des Referats teilnehmen soll. Sofern Themen einrichtungsübergreifend zwei oder mehr Gemeinsame Elternvertretungen betreffen, sollen diese die Themen im Vorfeld des Gesprächs untereinander absprechen und das Referat für Bildung und Sport zu einem gemeinsamen Gespräch mit den betroffenen Gemeinsamen Elternvertretungen bitten. Das Referat für Bildung und Sport ist in der Regel vier Wochen vor dem Gesprächstermin über die vorgesehenen Themen zu unterrichten.