(1) Für alle Kindertageseinrichtungen in städtischer Trägerschaft werden je nach Einrichtungsart Gemeinsame Elternbeiräte gewählt, die gegenüber der Landeshauptstadt München die einrichtungsübergreifenden Interessen aller Personensorgeberechtigten vertreten. Sie wirken bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den zuständigen städtischen Stellen vertrauensvoll zusammen.
(2) Es werden folgende Gremien gewählt:
- 1. Gemeinsamer Elternbeirat der städtischen Kinderkrippen und der Krippenkinder in städtischen Häusern für Kinder (GebKri);
- 2. Gemeinsamer Elternbeirat der städtischen Kindergärten und der Kindergartenkinder in
städtischen Häusern für Kinder (GKB);
- 3. Gemeinsamer Elternbeirat der städtischen Horte und Tagesheime und der Hortkinder in städtischen Häusern für Kinder (GEBHT).
Die einzelnen Gremien regeln ihren Geschäftsgang selbst und können sich jeweils eine Geschäftsordnung geben.