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Zitierfest

MucGemeinnuetzigkeitsSStadtmuseums · Satzung über die Gemeinnützigkeit und Benutzung des Münchner Stadtmuseums (Gemeinnützigkeitssatzung des Münchner Stadtmuseums)

§ 3 MucGemeinnuetzigkeitsSStadtmuseums – Benutzung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.07.2025.

(1) Die Benutzung des Münchner Stadtmuseums erfolgt durch

  • a) die Besichtigung der Ausstellungen des Münchner Stadtmuseums;
  • b) den Besuch von Veranstaltungen des Münchner Stadtmuseums mit Museumsbezug;
  • c) die Inanspruchnahme von Angeboten der Kulturvermittlung;
  • d) die Abnahme von Publikationen und Medien und
  • e) den Antrag auf Fachauskünfte und vergleichbarer Leistungen.

(2) Die Sammlungsgegenstände in den Schauräumen des Münchner Stadtmuseums und die Veranstaltungen des Münchner Stadtmuseums können grundsätzlich von allen während der öffentlich bekannt gegebenen Öffnungszeiten besichtigt werden. Einschränkungen aus sachlichen Gründen wie z.B. gesetzlichen Regelungen oder sachlich zielgruppenorientierte Veranstaltungen oder Angebote sind möglich.

(3) Die Beantwortung von schriftlichen, fernmündlichen oder mündlichen Anfragen, die aufgrund ihres umfangreichen Inhalts mit dem verfügbaren Personal nur mit einem unvertretbar hohen Arbeitsaufwand beantwortet werden könnten, ist in das Ermessen der Direktion des Münchner Stadtmuseums gestellt.

(4) Die Sonderbenutzungen des Münchner Stadtmuseums werden in Form von privatrechtlichen Verträgen geregelt. Raumvermietungen an Dritte als Sonderbenutzungen, mit Ausnahme von Filmaufnahmen, sind ausgeschlossen.

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