Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucGemeinnuetzigkeitsSStadtmuseums · Satzung über die Gemeinnützigkeit und Benutzung des Münchner Stadtmuseums (Gemeinnützigkeitssatzung des Münchner Stadtmuseums)

§ 2 MucGemeinnuetzigkeitsSStadtmuseums – Gemeinnützigkeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.07.2025.

(1) Das Münchner Stadtmuseum dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Münchner Stadtmuseums ist die Förderung der Kunst, der Kultur und der Heimatpflege.

Die gemeinnützigen Satzungszwecke werden wie folgt verwirklicht:

  • 1. Förderung von Kunst und Kultur
  • a) durch das Vorhalten der in § 1 genannten Einrichtung;
  • b) durch den Ausbau, die Erforschung, die Pflege und Dokumentation von kunst- und kulturgeschichtlichen Sammlungen;
  • c) durch kulturelle Veranstaltungen des Münchner Stadtmuseums mit Museumsbezug wie Vorträge, Konzerte, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Podiumsdiskussionen, Workshops etc.;
  • d) durch die Künstler*innenförderung;
  • e) durch Kooperationen mit der Wissenschaft und anderen kulturellen Institutionen;
  • f) durch die Präsentation von kunst- und kulturgeschichtlichen Sammlungen in Ausstellungen;
  • g) durch die Durchführung von kulturellen Vermittlungs- und Bildungsangeboten (z.B. Führungen) und sonstigen museumspädagogischen Angeboten für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und besondere Zielgruppen;
  • h) durch das Herstellen begleitender Publikationen und Medien.
  • 2. Förderung der Heimatpflege

Durch den Ausbau, die Erforschung, die Pflege und Dokumentation von stadthistorischen Sammlungen und deren Präsentation in Ausstellungen.

Das Münchner Stadtmuseum ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Münchner Stadtmuseums dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Landeshauptstadt München erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Münchner Stadtmuseums. Die Landeshauptstadt München erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Münchner Stadtmuseums oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von ihr geleisteten Sacheinlagen zurück.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Münchner Stadtmuseums fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucGemeinnuetzigkeitsSStadtmuseums nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 MucGemeinnuetzigkeitsSStadtmuseums? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten