Der Direktion der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau steht das Hausrecht zu. Es kann delegiert werden. Einzelheiten zum Aufenthalt regelt die von der Direktion zu erlassende Hausordnung.
MucGemeinnuetzigkeitsSGalerie · Satzung über die Gemeinnützigkeit und die Benutzung der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau (Gemeinnützigkeitssatzung der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau)
§ 4 MucGemeinnuetzigkeitsSGalerie – Hausordnung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.07.2025.
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„Was regelt § 4 MucGemeinnuetzigkeitsSGalerie? Zitiere den Wortlaut.“