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Zitierfest

MucGemeinnuetzigkeitsSGalerie · Satzung über die Gemeinnützigkeit und die Benutzung der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau (Gemeinnützigkeitssatzung der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau)

§ 4 MucGemeinnuetzigkeitsSGalerie – Hausordnung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.07.2025.

Der Direktion der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau steht das Hausrecht zu. Es kann delegiert werden. Einzelheiten zum Aufenthalt regelt die von der Direktion zu erlassende Hausordnung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 MucGemeinnuetzigkeitsSGalerie nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 MucGemeinnuetzigkeitsSGalerie? Zitiere den Wortlaut.“

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