(1) Die Benutzung der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau München erfolgt durch
- a) die Besichtigung der Sammlungen;
- b) den Besuch von Veranstaltungen der Galerie im Lenbachhaus und des Kunstbaus München mit Museumsbezug;
- c) der Inanspruchnahme von Angeboten der Kulturvermittlung;
- d) die Abnahme von Publikationen und Medien und
- e) den Antrag auf Fachauskünfte und vergleichbarer Leistungen.
(2) Das Museum kann grundsätzlich von allen während der öffentlich bekannt gegebenen Öffnungszeiten besichtigt werden. Einschränkungen aus sachlichen Gründen wie z.B. gesetzlichen Regelungen oder sachlich zielgruppenorientierte Veranstaltungen oder Angebote sind möglich.
(3) Die Beantwortung von schriftlichen, fernmündlichen oder mündlichen Anfragen, die aufgrund ihres umfangreichen Inhalts mit dem verfügbaren Personal nur mit einem unvertretbar hohen Arbeitsaufwand beantwortet werden könnten, ist in das Ermessen der Direktion der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau München gestellt.
(4) Die Sonderbenutzungen der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und des Kunstbau Münchens werden in Form von privatrechtlichen Verträgen geregelt. Raumvermietungen an Dritte als Sonderbenutzung, mit Ausnahme von Filmaufnahmen, sind ausgeschlossen.