Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucGemeinnuetzigkeitsSGalerie · Satzung über die Gemeinnützigkeit und die Benutzung der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau (Gemeinnützigkeitssatzung der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau)

§ 2 MucGemeinnuetzigkeitsSGalerie – Gemeinnützigkeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.07.2025.

(1) Die Städtische Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau München dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau München ist die Förderung der Kunst, der Kultur und der Heimatpflege.

Die gemeinnützigen Satzungszwecke werden wie folgt verwirklicht:

  • 1. Förderung von Kunst und Kultur
  • a) durch das Vorhalten eines kunst- und kulturgeschichtlichen Museums in der in § 1 genannten Einrichtung;
  • b) durch die Pflege, den Ausbau, die Erforschung und Dokumentation von kunst- und kulturgeschichtlichen Sammlungen und deren Präsentation in Ausstellungen;
  • c) durch kulturelle Veranstaltungen des Museums mit Museumsbezug wie Vorträge, Konzerte, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Podiumsdiskussionen, Workshops etc.;
  • d) durch die Künstler*innenförderung;
  • e) durch Kooperationen mit der Wissenschaft und anderen kulturellen Institutionen;
  • f) durch die Präsentation von kunst- und kulturgeschichtlichen Sammlungen in Ausstellungen;
  • g) durch die Durchführung von Vermittlungsangeboten (z.B. Führungen) und sonstigen museumspädagogischen Angeboten für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und besondere Zielgruppen;
  • h) durch das Herstellen begleitender Publikationen und Medien.
  • 2. Förderung der Heimatpflege
  • a) durch den Erhalt des Wohnhauses des Malers Franz von Lenbach (sog. Lenbachhaus) im Originalzustand;
  • b) durch die Pflege, den Ausbau, die Erforschung und Dokumentation von Werken der Künstler*innengruppe des „Blauen Reiters“ sowie der Münchener Malerei des 19. und 20. Jahrhunderts.

Die Städtische Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau München ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht

in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Landeshauptstadt München erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau München. Die Landeshauptstadt München erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau München oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von ihr geleisteten Sacheinlagen zurück.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau München fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucGemeinnuetzigkeitsSGalerie nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 MucGemeinnuetzigkeitsSGalerie? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten