(1) Die Benutzungsgebühren nach § 4 entstehen mit dem ersten Tag der Nutzung bzw. am ersten Tag des Monats, für den sie zu entrichten sind und sind längstens bis zum Auszug zu bezahlen.
(2) Die Gebühren werden monatlich im Voraus fällig und sind spätestens am dritten Werktag des Monats auf eines der Konten der Stadtkasse München unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens zu überweisen. Im Monat des Einzugs werden die Gebühren für die verbleibenden Tage des Monats mit Einzug fällig. Sie sind spätestens am dritten Werktag des Monats nach dem Einzug auf eines der Konten der Stadtkasse unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens zu überweisen.
(3) Der Tag der Gutschrift gilt als Zahltag.
(4) Wird das Benutzungsverhältnis beendet, sind sämtliche bis dahin angefallenen Gebühren am Tag der Beendigung des Aufenthalts fällig und zu bezahlen.