(1) Die Gebühren sind auch bei vorübergehender Abwesenheit bis zur Beendigung oder Auflösung des Benutzungsverhältnisses zu entrichten. Es besteht insoweit kein Anspruch auf Rückerstattung.
(2) Die Benutzerin / der Benutzer wird von der Entrichtung der Benutzungsgebühr nicht dadurch befreit, dass sie/ er durch einen in ihrer / seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihr / ihm zustehenden Benutzungsrechts verhindert ist.