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Zitierfest

MucGebuehrenSWohnprojekte · Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Wohnprojekte und Mischobjekte für anerkannte Geflüchtete vorwiegend aus humanitären Aufnahmeprogrammen der Landeshauptstadt München

§ 6 MucGebuehrenSWohnprojekte – Vorübergehende Abwesenheit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.11.2019.

(1) Die Gebühren sind auch bei vorübergehender Abwesenheit bis zur Beendigung oder Auflösung des Benutzungsverhältnisses zu entrichten. Es besteht insoweit kein Anspruch auf Rückerstattung.

(2) Die Benutzerin / der Benutzer wird von der Entrichtung der Benutzungsgebühr nicht dadurch befreit, dass sie/ er durch einen in ihrer / seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihr / ihm zustehenden Benutzungsrechts verhindert ist.

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„Was regelt § 6 MucGebuehrenSWohnprojekte? Zitiere den Wortlaut.“

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