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Zitierfest

MucGebuehrenSWohnprojekte · Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Wohnprojekte und Mischobjekte für anerkannte Geflüchtete vorwiegend aus humanitären Aufnahmeprogrammen der Landeshauptstadt München

§ 2 MucGebuehrenSWohnprojekte – Gebührenschuldner

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.11.2019.

Schuldnerinnen / Schuldner der Benutzungsgebühren sind die Benutzerinnen/ Benutzer, deren Aufnahme gemäß der Benutzungssatzung Wohnprojekte verfügt wurde bzw. im Falle von minderjährigen oder von unter Betreuung stehenden Benutzerinnen und Benutzern der gesetzliche Vertreter / die gesetzliche Vertreterin.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucGebuehrenSWohnprojekte nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 MucGebuehrenSWohnprojekte? Zitiere den Wortlaut.“

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