(1) Schuldner*innen sind die Benutzer*innen, deren Aufnahme gemäß der Benutzungssatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte verfügt wurde bzw. im Falle von minderjährigen Benutzer*innen die Personensorgeberechtigen. Lebt eine minderjährige Person nur mit einem von mehreren Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Sorgeberechtigten.
(2) Benutzerinnen und Benutzer, die dem Personenkreis des § 1 AsylbLG zuzurechnen sind, sind von der Erhebung von Gebühren befreit, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG und verfügen über Einkommen und/oder Vermögen.
(3) Die Befreiung nach Abs. 2 entfällt mit dem Ende des Monats, in dem die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis nach § 1 AsylbLG endet.
(4) Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von Anfang an nicht vorlagen oder später weggefallen sind, wird eine Gebühr rückwirkend ab dem Zeitpunkt erhoben, von dem an die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht nachgewiesen sind.