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Zitierfest

MucGebuehrenOFeldgeschworene · Gebührenordnung für die Feldgeschworenen der Landeshauptstadt München

§ 3 MucGebuehrenOFeldgeschworene

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.03.2023.

Zum Nachweis der Dienstleistungen haben die Feldgeschworenen Aufzeichnungen zu führen.

Die Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren (§ 3 der Feldgeschworenenordnung – FO – vom 16.10.1981, BayRS 219-6-F).

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