Zum Nachweis der Dienstleistungen haben die Feldgeschworenen Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren (§ 3 der Feldgeschworenenordnung – FO – vom 16.10.1981, BayRS 219-6-F).
MucGebuehrenOFeldgeschworene · Gebührenordnung für die Feldgeschworenen der Landeshauptstadt München
Zum Nachweis der Dienstleistungen haben die Feldgeschworenen Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren (§ 3 der Feldgeschworenenordnung – FO – vom 16.10.1981, BayRS 219-6-F).
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„Was regelt § 3 MucGebuehrenOFeldgeschworene? Zitiere den Wortlaut.“