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Zitierfest

MucGebuehrenOFeldgeschworene · Gebührenordnung für die Feldgeschworenen der Landeshauptstadt München

§ 2 MucGebuehrenOFeldgeschworene

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.03.2023.

Die Gebühr wird nach Dauer der zur vollständigen Erledigung der Dienstleistung nach Art. 12 AbmG notwendigen Abwesenheit der Feldgeschworenen von deren Wohnungen gerechnet; sie beträgt

  • – einschließlich Fahrtkosten und Auslagen – je angefangene Stunde: 21,00 Euro.

Sie entsteht mit dem Beginn der Tätigkeit der Feldgeschworenen und wird innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.

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