Die Gebühr wird nach Dauer der zur vollständigen Erledigung der Dienstleistung nach Art. 12 AbmG notwendigen Abwesenheit der Feldgeschworenen von deren Wohnungen gerechnet; sie beträgt
- – einschließlich Fahrtkosten und Auslagen – je angefangene Stunde: 21,00 Euro.
Sie entsteht mit dem Beginn der Tätigkeit der Feldgeschworenen und wird innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.