Schuldner*in der Gebühr ist, wer die Abmarkung beantragt oder in anderer Weise veranlasst hat (Art. 19 Abs. 2 AbmG).
Der Gebührenanspruch besteht auch dann, wenn die Feldgeschworenen zu dem Termin erschienen sind, die Dienstleistung aber aus den in Art. 18 Abs. 4 AbmG genannten Gründen unterbleibt.