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Zitierfest

MucGebuehrenOFeldgeschworene · Gebührenordnung für die Feldgeschworenen der Landeshauptstadt München

§ 4 MucGebuehrenOFeldgeschworene

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.03.2023.

Schuldner*in der Gebühr ist, wer die Abmarkung beantragt oder in anderer Weise veranlasst hat (Art. 19 Abs. 2 AbmG).

Der Gebührenanspruch besteht auch dann, wenn die Feldgeschworenen zu dem Termin erschienen sind, die Dienstleistung aber aus den in Art. 18 Abs. 4 AbmG genannten Gründen unterbleibt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 MucGebuehrenOFeldgeschworene nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

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