(1) Falls die Gartenabfallbesitzer*innen aus privatem Gartenbau diese von der Stadt abfahren lassen will (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b), kann sie/er die Aufstellung eines Containers oder einer Müllpresse für einen bestimmten Zeitraum sowie dessen Abfuhr mit der Stadt vereinbaren. Die Bestimmungen der Münchner Hausmüllentsorgungssatzung über die Müllbereitstellung und die Standplätze der Müllbehälter gelten, soweit nicht im Einzelfall anderes vereinbart ist, entsprechend. Abzufahrende Baumstämme dürfen nicht dicker als 30 cm und nicht länger als 2 m sein. Wurzelstöcke dürfen keine Holzteile von über 30 cm Dicke aufweisen.
(2) Die abzufahrenden Gartenabfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt sein.