(1) Bei den Sammelstellen dürfen nur Gartenabfälle in Mengen von 1 m³ pro Tag angeliefert werden. Die Gartenabfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt sein. An den Wertstoffhöfen plus dürfen Gartenabfälle bis zu 3 m³ pro Tag angeliefert werden. Im Falle des Satzes 3 findet eine Verwiegung statt; die entsprechenden Gebühren ergeben sich aus der Hausratsperrmüllgebührensatzung. Ob eine Verwiegung erfolgt oder nicht, wird durch das Wertstoffhofpersonal in jedem Einzelfall durch Inaugenscheinnahme und Schätzung der Anliefermenge festgelegt. Der Anordnung des Wertstoffhofpersonals auf die Waage zu fahren, ist Folge zu leisten. Ist die Waage an den Wertstoffhöfen plus nicht verfügbar, ist das Wertstoffhofpersonal berechtigt, die Anliefermenge zu schätzen; diese Schätzung dient als Grundlage einer Gebührenerhebung. Bei Überschreitung der haushaltsüblichen Menge des Abs. 1 Satz 1 muss die gesamte Anliefermenge verwogen werden; eine Teilabladung ist nicht möglich. Das Nähere regelt eine innerstädtische Verwaltungsanordnung.
(2) Es ist nicht gestattet
- a) Gartenabfälle und andere Abfälle aller Art in- und außerhalb der Betriebszeiten der Sammelstellen über deren Umzäunung zu werfen;
- b) Abfälle aller Art außerhalb der Umzäunung der Sammelstellen abzulagern;
- c) unbefugt in die Sammelstellen einzudringen;
- d) unbefugt Gegenstände und Stoffe aus den Sammelstellen an sich zu nehmen;
- e) Gartenabfälle aus Grundstücken anzuliefern, die außerhalb des Stadtgebietes gelegen sind.