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Zitierfest

MucGartenabfallentsorgungS · Gartenabfallentsorgungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucGartenabfallentsorgungS – Benutzungszwang, Vermischungsverbot

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.01.2024.

(1) Für die Gartenabfälle aus privatem Gartenbau, die nicht nach § 3 Abs. 1 entsorgt werden, unterliegen die Gartenabfallbesitzer*innen dem Benutzungszwang für die Städtische Gartenabfallentsorgung.

(2) Gartenabfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden.

(3) Für Gartenabfälle, welche mit Schädlingen (z.B. Asiatischer Laubholzbockkäfer oder Buchsbaumzünsler) befallen sind, kann die Stadt Vorgaben zur Entsorgung festlegen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 MucGartenabfallentsorgungS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 MucGartenabfallentsorgungS? Zitiere den Wortlaut.“

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