(1) Für die Gartenabfälle aus privatem Gartenbau, die nicht nach § 3 Abs. 1 entsorgt werden, unterliegen die Gartenabfallbesitzer*innen dem Benutzungszwang für die Städtische Gartenabfallentsorgung.
(2) Gartenabfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden.
(3) Für Gartenabfälle, welche mit Schädlingen (z.B. Asiatischer Laubholzbockkäfer oder Buchsbaumzünsler) befallen sind, kann die Stadt Vorgaben zur Entsorgung festlegen.