*(1) Die Gartenabfallbesitzer*innenkönnen, sofern nicht andere Vorschriften entgegenstehen, die Gartenabfälle in ihrem Garten durch Verrotten entsorgen. Die Stadt bietet zur Erleichterung der Verrottung im Garten einen Häckseldienst an, dessen sich Gartenabfallbesitzer*in mittels entsprechender Vereinbarung bedienen kann. Der durch die Landeshauptstadt München gehäckselte Gartenabfall darf nicht zu einer Sammelstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 verbracht oder in die von der Stadt aufgestellte Biotonne eingegeben werden.
(2) Bei der Städtischen Gartenabfallentsorgung stehen folgende Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung:
- a) Gebührenfreie Ablieferung der Gartenabfälle bei den Sammelstellen gemäß § 5.
- b) Gebührenpflichtige Beauftragung des Gartenabfallabfuhrdienstes der Stadt gemäß § 6.
- c) Gebührenpflichtige Ablieferung der Gartenabfälle bei den Wertstoffhöfen plus in Mengen bis zu 3 m³. Im Übrigen gilt Buchstabe a) i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1.
* Vgl. dazu die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.03.1984, GVBl. S. 100 (abgedruckt im Anhang – Beseitigung pflanzlicher Abfälle); zivilrechtliche Gestattungen werden durch diese Regelungen nicht ersetzt.