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Zitierfest

MucGartenabfallentsorgungS · Gartenabfallentsorgungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucGartenabfallentsorgungS – Begriffsbestimmungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.01.2024.

(1) Gartenabfälle im Sinne dieser Satzung sind pflanzliche Abfälle aus Grundstücken jeglicher Nutzungsart einschließlich des erwerbsgärtnerischen Gartenbaus. Unbehandelte pflanzliche Küchenabfälle (z.B. Gemüse-, Obst- und Blumenabfall; vgl. § 2 Abs. 6 Hausmüllentsorgungssatzung) sind keine Gartenabfälle.

(2) Besitzer*in der Gartenabfälle im Sinne dieser Satzung ist die/der Besitzer*in des Grundstücks, in dem die Gartenabfälle angefallen sind; beim Erwerbsgartenbau ist dies die/der Betriebsinhaber*in. Besitzer*in sind auch sonstige Personen, die tatsächliche Gewalt über die Gartenabfälle haben.

Besitzerin bzw. Besitzer sind auch sonstige Personen, die tatsächliche Gewalt über die Gartenabfälle haben.

(3) Sammelstellen im Sinne der Satzung, bei denen Gartenabfälle aus privatem Gartenbau und Münchner Gewerbebetrieben, die an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen sind und nicht die reduzierte Gebühr nach § 3 Abs. 4 der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungsgebührensatzung in Anspruch nehmen, abgegeben werden können, sind folgende städtische Einrichtungen:

  • - Wertstoffhöfe plus (Lindberghstraße in München Freimann und Mühlangerstraße in Langwied)
  • - Lerchenstraße 13
  • - Thalkirchner Straße 260
  • - Tischlerstraße 3
  • - Truderinger Straße 2a
  • - Mauerseglerstraße 9
  • - Bayerwaldstraße 33
  • - Savitsstraße 79
  • - Am Neubruch 23
  • - Arnulfstraße 290
  • - Tübinger Straße 13

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