(1) Die vom Abfallwirtschaftsbetrieb München betriebene Gartenabfallentsorgung der Landeshauptstadt München (nachfolgend “Städtische Gartenabfallentsorgung“ oder “Stadt“ genannt) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie hat die Aufgabe, die im Stadtgebiet anfallenden Gartenabfälle zu entsorgen. Ziel ist die Wiederverwertung durch Kompostierung.
(2) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gilt für die Städtische Gartenabfallentsorgung die Allgemeine Abfallsatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(3) § 17 Abs. 2 KrWG bleibt unberührt.