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Zitierfest

MucGartenabfall-GebuehrenS · Gartenabfall-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucGartenabfall-GebuehrenS – Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

Schuldner*in der nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren ist die bzw. der Gartenabfallbesitzer*in im Sinne der Münchner Gartenabfallentsorgungssatzung. Mehrere Gebührenschuldner*innen sind Gesamtschuldner*innen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucGartenabfall-GebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 MucGartenabfall-GebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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