(1) Die Schuldner*innen des Aufwendungsersatzes bei Pflichtleistungen bestimmt sich nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Schuldner*in des Kostenersatzes bei freiwilligen Leistungen ist, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen oder beauftragt hat.
(3) Mehrere Schuldner*innen haften gesamtschuldnerisch.