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Zitierfest

MucFwAKS · Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt München (Feuerwehr-Aufwendungs- und Kostenersatzsatzung – FwAKS)

§ 5 MucFwAKS – Schuldner*innen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.12.2024.

(1) Die Schuldner*innen des Aufwendungsersatzes bei Pflichtleistungen bestimmt sich nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2) Schuldner*in des Kostenersatzes bei freiwilligen Leistungen ist, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen oder beauftragt hat.

(3) Mehrere Schuldner*innen haften gesamtschuldnerisch.

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