(1) Der Aufwendungsersatzanspruch nach § in Verbindung mit § 3 Abs. 1 bis 3 entsteht mit dem Tätigwerden, in Fällen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 7 BayFwG mit Ausrücken der Feuerwehr.
(2) Die Kosten nach § 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 bis 3 entstehen mit der willentlichen Inanspruchnahme oder Beauftragung der Feuerwehr.
(3) Für die Gebühren nach § 2 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der willentlichen Inanspruchnahme oder Beauftragung der Feuerwehr. Im Übrigen entstehen die fortlaufenden Jahresgebühren zu Beginn eines Kalenderjahres am 1. Januar. Entsteht oder endet die Gebührenschuld für die Jahresgebühr während eines Kalenderjahres, so betragen die Gebühren für jeden angefangenen Kalendermonat ein Zwölftel der Jahreskosten. Endet die Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr vor Ablauf des Zeitraums für den Gebühren festgesetzt wurden, so wird die entrichtete Gebühr auf Antrag anteilig für jeden vollen Monat zurückerstattet.
(4) Die entstandenen Gebühren sowie der Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Bekanntgabe des erlassenen Bescheids zur Zahlung fällig.