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Zitierfest

MucFwAKS · Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt München (Feuerwehr-Aufwendungs- und Kostenersatzsatzung – FwAKS)

§ 3 MucFwAKS – Materialverbrauch und Leistungen Dritter

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.12.2024.

(1) Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(2) Werden der Landeshauptstadt München von Dritten für deren Inanspruchnahme bei Feuerwehreinsätzen Kosten berechnet, werden diese als eigener Aufwand weiter verrechnet, soweit dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch besteht.

(3) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen, werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

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