(1) Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(2) Werden der Landeshauptstadt München von Dritten für deren Inanspruchnahme bei Feuerwehreinsätzen Kosten berechnet, werden diese als eigener Aufwand weiter verrechnet, soweit dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch besteht.
(3) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen, werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.