(1) Die Landeshauptstadt München erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme der Feuerwehr zu freiwilligen Leistungen und Arbeiten, die nicht zu den Pflichtleistungen gehören (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG).
(2) Die Höhe des Ersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen im Kostenverzeichnis gemäß Anlage 2 zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt München, die Bestandteil dieser Satzung ist. Sie setzt sich aus den jeweiligen Sachkosten, Personalkosten und den sonstigen Kosten zusammen.
(3) Für die Leistungen der Feuerwehr im Zusammenhang mit Brandmeldeanlagen werden Jahreskosten und einmalige Anschlusskosten erhoben.
(4) Werden Kosten nach Stunden erhoben, erfolgt eine minutengenaue Abrechnung des bei der jeweiligen Kostenregelung beschriebenen Zeitraums, sofern dort nichts anderes geregelt ist.
(5) Für den Ersatz von Kosten, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Kosten festgelegten Sätze erhoben. Auf Kostenersatz kann verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspricht.