(1) Die Verstorbenen werden in den Leichenhallen aufbewahrt. Besucher/innen und Angehörige haben – von den Besuchergängen und Verabschiedungsräumen abgesehen – keinen Zutritt in die Leichenhallen.
(2) Die Art der Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg kann der/die Auftraggeber/in bestimmen.
(3) Der Sarg muss geschlossen bleiben oder geschlossen werden,
- a) wenn der/die Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 BestV gelitten hat oder
- b) wenn der Zustand der Leiche dies zum Schutz des Friedhofspersonals und der Besucher erfordert.
(4) Gegenstände, die in Kontakt mit der Leiche waren, werden vor Aushändigung an den/die Auftraggeber/in desinfiziert.
(5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen oder die Abnahme von Totenmasken bedürfen der Einwilligung der Stadt. Diese kann nur erteilt werden, wenn der/die Auftraggeber/in der Bestattung einverstanden ist.
(6) Für die Aufbahrung bestimmte Kränze und Gebinde müssen eine Verletzungsgefahr (z. B. durch ungesicherte Drahtenden oder stachelige Pflanzen) ausschließen. Die Anzahl der in einem Aufbahrungsraum aufstellbaren Kränze und Gebinde richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.