(1) Vor der Bestattung findet auf Wunsch des/der Auftraggebers/in in der Aussegnungshalle oder in einem Verabschiedungsraum eine Trauerfeier statt. Wenn § 9 Abs. 3 nicht entgegensteht, kann der/die Auftraggeber/in bestimmen, ob der Sarg während der Trauerfeier offen oder geschlossen bleibt.
(2) Lichtbild- und Filmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen durch Dritte bedürfen der Einwilligung der Stadt. Diese wird erteilt, wenn der/die Auftraggeber/in einverstanden ist. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Besondere Auflagen der Stadt sind zu beachten.