Der/die Auftraggeber/in hat unverzüglich nach Auftragserteilung für die einer Bestattung vorausgehenden Verrichtungen an der Grabstätte zu sorgen. Zu den notwendigen Verrichtungen zählen unter anderem das Beseitigen der Pflanzen und aller wertvollen Gegenstände, insbesondere die Entfernung eines Denkmals, wenn dieses aus Sicherheitsgründen während der Graböffnung nicht an der Grabstätte verbleiben kann. Wenn der/die Auftraggeber/in die Vorbereitungsmaßnahmen nicht rechtzeitig ausführen lässt, ist die Stadt berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme ohne vorherige Androhung auf Kosten des/der Auftraggebers/in tätig zu werden.
§ 31 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend.