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Zitierfest

MucFriedhS · Friedhofssatzung der Landeshauptstadt München

§ 12 MucFriedhS – Särge, Urnen, Sargausstattungen, Bekleidung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.12.2021.

(1) Für die Sargbestattung und für die Einäscherung sind, soweit gesetzlich keine anderen Materialien zugelassen sind, Särge aus Vollholz zu verwenden. Die Särge müssen so beschaffen sein, dass

  • a) die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird;
  • b) die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird;
  • c) bis zur Bestattung keine Flüssigkeit austreten kann;
  • d) nach dem Stand der Technik bei der Verbrennung die geringstmöglichen Emissionen entstehen.

(2) Für die Urnenbeisetzung im Erdreich dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. Überurnen müssen ihrer Größe nach den örtlichen Gegebenheiten des Bestattungsplatzes entsprechen. Für Urnenbeisetzungen über der Erde muss die Aschekapsel dauerhaft und wasserdicht sein.

(3) Särge dürfen zur Bestattung oder Einäscherung und Urnen zur Beisetzung nur angenommen werden, wenn durch geeignete Zertifikate nachgewiesen ist, dass sie den Anforderungen der Abs. 1 und 2 entsprechen.

(4) Für Sargausstattungen, Leichensäcke sowie Leichen – und Tragetücher sowie andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden und zur Bekleidung von Leichen ist leicht vergängliches Material, wie Leinen, Wolle, Seide oder Viskose zu verwenden; Abs. 1 Satz 2 a), b) und d) gilt entsprechend.

(5) Die Särge sollen höchstens 65 cm hoch, einschließlich der Griffe 70 cm breit und 200 cm lang sein. Unvermeidbare Übergrößen sind der Stadt bei der Anmeldung anzuzeigen.

(6) Für die Beisetzung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, bei denen keine Zersetzungsstoffe austreten können und die luftdicht verschlossen sind.

(7) Aus religiösen und weltanschaulichen Gründen können in dafür geeigneten Grabstätten Erdbestattungen von nicht infektiösen oder hochkontagiösen Leichen in einem Leichentuch ohne Sarg gemäß § 30 Abs. 2 BestV zugelassen werden. Für den Transport der Verstorbenen sind geschlossene Särge nach Maßgabe von Abs. 1 Satz 1 zu verwenden. Leichen- und Tragetücher sowie andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden, müssen vom Auftraggeber der Erdbestattung gestellt werden.

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