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Zitierfest

MucFriedhS · Friedhofssatzung der Landeshauptstadt München

§ 13 MucFriedhS – Grabtiefe

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.12.2021.

(1) Die Tiefe der einzelnen Erdgräber beträgt grundsätzlich mindestens:

a)bei Sargbestattungen (ausgenommen Grüfte und Mausoleen)
für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr80 cm
für Kinder vom 3. bis zum vollendeten 11. Lebensjahr1,20 cm
im Übrigen1,75 cm
für eine weitere Sargbestattung während einer noch laufenden Ruhezeit120 cm
für Ausnahmefälle gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3240 cm
für Umbettungen nach Ablauf der Ruhezeit (Gebeine)80 cm
b)bei Urnenbestattungen80 cm

(2) Wenn es die Bodenbeschaffenheit erfordert, kann die Stadt eine andere Grabtiefe festsetzen.

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„Was regelt § 13 MucFriedhS? Zitiere den Wortlaut.“

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