(1) Die Ruhezeiten für Leichen und Aschen betragen bei Föten, Totgeburten und Kindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr drei Jahre, bei Kindern vom 3. bis zum vollendeten 11. Lebensjahr fünf Jahre, im Übrigen zehn Jahre, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die abweichenden Ruhezeiten betragen
- a) In den Friedhöfen Bogenhausen, Feldmoching, Forstenried, Freimann, Fröttmaning, Haidhausen, Johanneskirchen, Neuhausen, Nymphenburg und Pipping
zehn Jahre bei Kindern vom 3. bis zum vollendeten 11. Lebensjahr und
im Übrigen 15 Jahre;
- b) im Friedhof Lochhausen und Oberföhring
zehn Jahre bei Kindern vom 3. bis zum vollendeten 11. Lebensjahr und
im Übrigen 20 Jahre;
- c) im Friedhof Englschalking
zehn Jahre bei Kindern vom 3. bis zum vollendeten 11. Lebensjahr und
im Übrigen 30 Jahre;
- d) bei Grüften und Mausoleen
30 Jahre einheitlich.
(3) Bei Vorbehandlung des Leichnams (z. B. Einbalsamierung, Einwickeln in Leichentücher oder anderer Verhüllung) verlängern sich die Ruhefristen von Abs. 1 und Abs. 2 Buchstaben a) bis c) für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr um drei Jahre, im Übrigen um jeweils fünf Jahre.
(4) Die Stadt kann bei Vorliegen zwingender Gründe, wie abweichende Bodenbeschaffenheit oder bestimmte Vorbehandlung der Leiche, die Ruhezeiten für Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten verlängern oder verkürzen.