(1) Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Ausgrabung von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
(3) Umbettungen von Leichen, Leichenteilen, toten Leibesfrüchten und Aschen können nur auf Antrag und nur dann genehmigt werden, wenn in ganz besonderen Ausnahmefällen das Vorliegen eines von der Rechtsprechung anerkannten gewichtigen Grundes die Störung der nach Art. 1 Grundgesetz geschützten Totenruhe rechtfertigt. Die Ausgrabung von Leichen und Leichenteilen während der Ruhezeit bedarf darüber hinaus der Unbedenklichkeitserklärung der Gesundheitsbehörde. Die Umbettung auflöslicher Urnen ist nicht möglich. Antragsberechtigt sind der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts und der/die Totenfürsorgeberechtigte im gegenseitigen Einvernehmen.
(4) Ausgrabungen von Leichen und Leichenteilen können nur in den Monaten November mit Februar und nur außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten vorgenommen werden. Die Teilnahme an einer Ausgrabung ist nur den Mitarbeitern der Stadt und den zuständigen Behörden gestattet. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen.
(5) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind unverzüglich wieder beizusetzen und vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen, wenn der Sarg beschädigt ist.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für alle Schäden zu leisten, die durch die Umbettung zwangsläufig entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Grabnutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.