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Zitierfest

MucFriedhS · Friedhofssatzung der Landeshauptstadt München

§ 16 MucFriedhS – Grabarten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.12.2021.

(1) Die Grabstätten sind städtisches Eigentum. Nutzungsrechte an Grabstätten werden nach den Vorschriften dieser Satzung verliehen.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in Familiengrabstätten und Gemeinschaftsgrabanlagen.

Familiengrabstätten sind:

  • a) Erdgrabstätten für Sargbestattungen und/oder Urnenbeisetzungen;
  • b) Urnenerdgrabstätten nur für Urnenbeisetzungen;
  • c) Urnennischen;
  • d) Urnenbestattungsplätze inklusive Bepflanzung und Pflege;
  • e) Grüfte und Mausoleen;
  • f) Familienbäume für Urnenbeisetzungen;
  • g) Familienstelen für Urnenbeisetzungen inklusive Bepflanzung und Pflege.

Gemeinschaftsgrabanlagen sind:

  • a) Gemeinschaftserdgrabstätten für Urnenbeisetzungen mit Gemeinschaftsgrabmal;
  • b) Gemeinschaftserdgrabstätten für Sargbestattungen;
  • c) Gemeinschaftsbäume für Urnenbeisetzungen;
  • d) Gemeinschaftserdgrabstätten für Totgeburten und Säuglinge bis zur vollendeten 6. Lebenswoche;
  • e) Gemeinschaftserdgrabstätten für Föten;
  • f) anonymes Gräberfeld für Urnenbeisetzungen;
  • g) Urnensammelräume;
  • h) Gemeinschaftserdgrabstätten für Aschenbeisetzungen nach Beendigung des Grabnutzungsrechts.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.

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