(1) Die Grabstätten sind städtisches Eigentum. Nutzungsrechte an Grabstätten werden nach den Vorschriften dieser Satzung verliehen.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in Familiengrabstätten und Gemeinschaftsgrabanlagen.
Familiengrabstätten sind:
- a) Erdgrabstätten für Sargbestattungen und/oder Urnenbeisetzungen;
- b) Urnenerdgrabstätten nur für Urnenbeisetzungen;
- c) Urnennischen;
- d) Urnenbestattungsplätze inklusive Bepflanzung und Pflege;
- e) Grüfte und Mausoleen;
- f) Familienbäume für Urnenbeisetzungen;
- g) Familienstelen für Urnenbeisetzungen inklusive Bepflanzung und Pflege.
Gemeinschaftsgrabanlagen sind:
- a) Gemeinschaftserdgrabstätten für Urnenbeisetzungen mit Gemeinschaftsgrabmal;
- b) Gemeinschaftserdgrabstätten für Sargbestattungen;
- c) Gemeinschaftsbäume für Urnenbeisetzungen;
- d) Gemeinschaftserdgrabstätten für Totgeburten und Säuglinge bis zur vollendeten 6. Lebenswoche;
- e) Gemeinschaftserdgrabstätten für Föten;
- f) anonymes Gräberfeld für Urnenbeisetzungen;
- g) Urnensammelräume;
- h) Gemeinschaftserdgrabstätten für Aschenbeisetzungen nach Beendigung des Grabnutzungsrechts.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.