(1) Ein Grabnutzungsrecht kann nur an Familiengrabstätten (§ 16 Abs. 2 Satz 2), an Gemeinschaftserdgrabstätten für Urnenbeisetzungen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 a), an Gemeinschaftsbäumen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 c), an Gemeinschaftserdgrabstätten für Totgeburten und Säuglinge bis zur vollendeten 6. Lebenswoche (§ 16 Abs. 2 Satz 3 d) und an Gemeinschaftserdgrabstätten für Föten (§ 16 Abs. 2 Satz 3 e) erworben werden. Es wird aufgrund schriftlichen Antrags an eine einzelne natürliche Person verliehen. Das Grabnutzungsrecht an ganzen Gräberfeldern oder Teilen davon kann aufgrund schriftlichen Antrags an Personenvereinigungen oder an gesetzlich zur Ruhebettung verpflichtete Institutionen verliehen werden.
(2) Unbeschadet des § 4 Abs. 1 kann das Grabnutzungsrecht für folgende Zeiträume verliehen und verlängert werden:
- a) an Familiengrabstätten des § 16 Abs. 2 Satz 2 a) bis d) (ausgenommen die „Mosaikgärten Westfriedhof“, die „Urnengrabanlage Neuer Südfriedhof“ und die „Urnengrabanlage Friedhof Haidhausen“) für mindestens fünf Jahre und längstens bis auf 50 Jahre, bei Verlängerung um mindestens ein Jahr und längstens bis auf 50 Jahre;
- b) an Urnenbestattungsplätzen in den „Mosaikgärten Westfriedhof“, in der „Urnengrabanlage Friedhof Haidhausen“ und der „Urnengrabanlage Neuer Südfriedhof“ beim Ersterwerb für mindestens 15 Jahre und längstens bis auf 50 Jahre, bei Verlängerung um mindestens ein Jahr und längstens bis auf 50 Jahre;
- c) an Grüften und Mausoleen für mindestens 30 Jahre und längstens bis auf 100 Jahre, bei Verlängerung um mindestens zehn Jahre und längstens bis auf 100 Jahre;
- d) an Familienbäumen und an Urnenbestattungsplätzen unter Gemeinschaftsbäumen für mindestens 25 Jahre und längstens bis auf 100 Jahre, bei Verlängerung um mindestens zehn Jahre und längstens bis auf 100 Jahre.
Die Stadt kann in Ausnahmefällen abweichende Nutzungszeiten genehmigen oder diese aus wichtigen Gründen auf die Dauer der Ruhezeit beschränken. Anlässlich einer Bestattung ist die jeweilige Ruhezeit nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 einzuhalten.
(3) Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nur, wenn sie vor Ablauf des Grabnutzungsrechts beantragt wird.
(4) Verleihung, Verlängerung und Übertragung von Grabnutzungsrechten werden erst nach Zahlung der Grabgebühren und mit Eintrag im Bestattungsverzeichnis rechtswirksam. Über die Dauer des Grabnutzungsrechts erhält der/die Inhaber/in eine Graburkunde.
(5) Jede Änderung der Anschrift des/der Inhabers/in des Grabnutzungsrechts ist der Stadt mitzuteilen.
(6) Bestattungsunternehmen können zur Erfüllung von Bestattungs- und Grabpflegevorsorgeverträgen Grabnutzungsrechte erwerben und/oder verlängern, ohne selbst Inhaber dieser Rechte zu werden, sowie Grabstätten pflegen und unterhalten. Die Übernahme des Grabnutzungsrechts durch einen Angehörigen steht dem nicht entgegen, wobei die Erfüllung des Grabpflegevertrags zu respektieren ist.
(7) Bei Grabstätten, an denen kein Berechtigter das Grabnutzungsrecht nach § 18 Abs. 2 erwerben oder übernehmen will oder kein Berechtigter vorhanden ist, kann die Grabstätte so lange das Grabnutzungsrecht zu erhalten ist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu der/dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. Das Betreuungsverhältnis endet, wenn innerhalb von fünf Jahren nach der Bestattung eine/ein Berechtigte/r das Grabnutzungsrecht erwirbt.
(8) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach § 18 Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 7 übernimmt, sorgt die Stadt auf Kosten eines/einer Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege des Grabes während der Mindestruhezeit. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Denkmal erworben werden. Wenn eine der in § 8 Abs. 3 a) bis l) genannten Personen das Grabnutzungsrecht und das Denkmal übernehmen möchte, sind neben dem Kostenersatz für das Denkmal und die Erstanlage ggf. offene Grabnutzungsgebühren und Bestattungskosten vorab zu begleichen.