(1) Die Inhaber*innen des Grabnutzungsrechts können zu Lebzeiten das Grabnutzungsrecht nur auf eine Person aus dem in § 8 Abs. 3 a) - f) genannten Personenkreis übertragen lassen. Die Übertragung auf einen anderen Verwandten kann in besonders begründeten Einzelfällen von der Stadt genehmigt werden.
(2) Nach dem Tod des/der Inhabers/in des Grabnutzungsrechts kann die Übertragung des Grabnutzungsrechts beanspruchen, wen der/die Verstorbene in einer schriftlichen Verfügung zu seinem/seiner Nachfolger/in bestimmt hat. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts, ohne einen/eine Nachfolger/in bestimmt oder das Einverständnis des von ihm/ihr Bestimmten nachgewiesen zu haben, wird das Grabnutzungsrecht nach Antrag auf die in § 8 Abs. 3 a) bis l) genannten Personen übertragen. Innerhalb dieser Reihenfolge hat der/die Ältere das Vorrecht vor dem/der Jüngeren. Vorberechtigte könne zugunsten des/der Nächstberechtigten verzichten. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des/der Inhabers/in des Grabnutzungsrechts keinen Antrag auf Übertragung gestellt, wird das Grabnutzungsrecht einem/einer nachberechtigten Antragsteller/in verliehen.
(3) Jeder/jede Rechtsnachfolger/in hat das Grabnutzungsrecht unverzüglich auf sich übertragen zu lassen. Der Anspruch auf Übertragung des Grabnutzungsrechts erlischt, wenn es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des/der verstorbenen Inhabers/in des Grabnutzungsrechts übernimmt.
(4) Das Grabnutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Zeit, für die es erworben wurde oder wenn die fällige nach der Gebührensatzung festgesetzte Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt wird.