(1) In den städtischen Friedhöfen werden Trauerfeiern, Bestattungen und Ausgrabungen ausschließlich von der Stadt durchgeführt.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung oder Überführung und die damit verbundenen Einzelheiten regelt die Stadt im Benehmen mit dem/der Auftraggeber/in.
(3) Hat der/die Verstorbene keine schriftliche Bestimmung zur Ausübung der Totenfürsorge getroffen, oder wird eine Bestimmung von der/dem Berechtigten nicht wahrgenommen, können Auftraggeber*innen in folgender Reihenfolge sein:
- a) der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Lebenspartner, die eingetragene Lebenspartnerin;
- b) die Kinder und Adoptivkinder;
- c) die Eltern; bei Adoption jedoch Adoptiveltern statt den Eltern;
- d) die Großeltern;
- e) die Enkelkinder;
- f) die Geschwister;
- g) die Kinder der Geschwister des/der Verstorbenen;
- h) die Verschwägerten ersten Grades;
- i) sonstige Verwandte und Verschwägerte;
- j) die Erben;
- k) die Verlobten;
- l) die Lebensgefährten;
- m) die Personensorgeberechtigten;
- n) die Betreuer;
- o) sonstige natürliche oder rechtsfähige Personen.