(1) Friedhofsnahe Gewerbebetreibende wie Bildhauer*innen, Steinmetz*innen, Kunstschmiede*innen und Gärtner*innen bedürfen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Bewilligung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Die Bewilligung wird erteilt an Gewerbetreibende für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird in der Regel durch Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellenbrief mit Sachkundenachweis oder durch eine gleichwertige Qualifikation erbracht; für Arbeiten, von denen keine Gefährdung ausgeht, genügt eine geeignete Fachausbildung. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Antragsverfahren nach Abs. 1 auch in elektronischer Form über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern abwickeln. Art. 42 a und Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. Die Bewilligung ist den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzulegen; die benötigten Vignetten zum Befahren der Friedhöfe werden jährlich auf Antrag erneuert.
(3) Für Nichtgewerbetreibende, die in fachlicher und persönlicher Hinsicht eine entsprechende Qualifikation nachweisen, wird die Bewilligung auf Antrag für konkrete Einzelfälle erteilt.
(4) Film- und Fotoaufnahmen zur gewerblichen Nutzung sind nur mit Genehmigung der Stadt zulässig.
(5) Jede/r Bewilligungsinhaber/in und seine/ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Nicht gestattet sind:
- a) störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern;
- b) Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, abgesehen von den jährlich festzulegenden saisonbedingten Ausnahmen;
- c) das – auch nur vorübergehende – Lagern von Arbeitsgeräten (Gerüste, Schragen, Dekorationsteile, etc.) und Arbeitsmaterialien (Kies, Sand, etc.) an Stellen, an denen sie behindern oder Gräber beeinträchtigen. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den vorherigen Zustand zu bringen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden;
- d) das Entsorgen jeglicher Abfälle (z.B. Bauschutt, Blumentöpfe, Pflanzenpaletten, Plastiksäcke etc.), ausgenommen Erdabraum und Pflanzenabfälle, die in Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen anfallen, getrennt an den hierfür bestimmten Sammelstellen im Friedhof.
(7) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof und nur mit solchen Kraftfahrzeugen gestattet, die mit einer Jahresvignette gekennzeichnet sind. Die Jahresvignette ist nur für zulassungspflichtige Fahrzeuge aller Art und Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t erhältlich. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Bei anhaltenden widrigen Wetterverhältnissen kann die Einfahrt aller Fahrzeuge zeitweise untersagt werden. Das Befahren der Wege ist nur erlaubt, wenn Beschädigungen ausgeschlossen sind. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung entsprechend.
(8) Bewilligungsinhaber/innen, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Friedhofssatzung, insbesondere gegen die vorgenannten Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Zulassungsvoraussetzungen der Abs. 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Bewilligung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzogen werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.